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   OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16   

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OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16 (https://dejure.org/2016,56985)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2016 - 11 UF 194/16 (https://dejure.org/2016,56985)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 11 UF 194/16 (https://dejure.org/2016,56985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder wegen drohender Inhaftierung des entführenden Elternteils im Ursprungsland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rückkehr der von Kindesmutter entführten Kinder nach Frankreich aufgrund engerer Bindung der Kinder zur Mutter - Schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens für Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1679
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • EGMR, 19.07.2016 - 2171/14

    G.N. v. POLAND

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Dies gilt entgegen der Ansicht des Kindesvaters auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. die Erkenntnisse in Sachen G.N. v. Poland , Entscheidung vom 19.7.2016 - 2171/14 -, sowie in Sachen Paradis and Others v. Germany , Entscheidung vom 15.5.2003 - 4783/03 -).

    Bringt der Herkunftsstaat etwa ein internationales Festnahmeersuchen zwecks Auslieferung über Interpol aus und fehlen dennoch Hinweise darauf, dass der entführende Elternteil verhaftet werden soll, so kann es an ausreichenden Feststellungen für ein greifbar bevorstehendes Hindernis fehlen (vgl. die Entscheidung vom 19.7.2016 - 2171/14 -, Rz. 65).

  • EGMR, 15.05.2003 - 4783/03

    PARADIS and OTHERS v. GERMANY

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Dies gilt entgegen der Ansicht des Kindesvaters auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. die Erkenntnisse in Sachen G.N. v. Poland , Entscheidung vom 19.7.2016 - 2171/14 -, sowie in Sachen Paradis and Others v. Germany , Entscheidung vom 15.5.2003 - 4783/03 -).

    Ebenso kann es dem entführenden Elternteil im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ zuzumuten sein, im Herkunftsstaat eine dreißigtägige Ordnungshaft zu verbüßen (vgl. die Entscheidung vom 15.5.2003 - 4783/03 -).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Im Gegenteil geht das Haager Übereinkommen davon aus, dass eine Rückgabe des Kindes in den Herkunftsstaat seinem Wohl regelmäßig am besten entspricht, weil dort über sein Wohl zu entscheiden ist ( Bundesverfassungsgericht , FamRZ 1999, 85, juris-Rz. 64, 67).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-497/10

    Mercredi - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Wie der Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 2201/2003 eindeutig ergibt, beziehen sich die Vorschriften der Artt. 8 bis 10 und 12 ff. VO (EG) 2201/2003 auf "Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen", und bestimmen daher ausdrücklich nicht die internationale Zuständigkeit in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union , Urteil vom 22.12.2010 - C-497/10 PPU -, FamRZ 2011, 617, Rz. 65 ff., 68.; MüKo-BGB / Siehr 6 , Art. 11 EuEheVO, Rz. 1; Rieck , NJW 2008, 182, 183 a.E., 184).
  • BVerfG, 18.07.2016 - 1 BvQ 27/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Den Zielen des Haager Übereinkommens gegenüber können sich deshalb nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls im Einzelfall durchsetzen, die die mit einer Rückgabe gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten übertreffen ( Bundesverfassungsgericht , FamRZ 2016, 1571, juris-Rz. 17).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-455/15

    P - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 24 S. 1 VO (EG) 2201/2003 nicht geprüft werden darf, ob das Gericht des Ursprungsstaats zuständig war, und dass es auch nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung ( ordre public ) verstieße, die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts zu vollstrecken (hierzu Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.11.2015 - C-455/15 PPU -, NJW 2016, 307, Rz. 39 ff.), wie u.a. die Vorschrift des § 65 Abs. 4 FamFG zeigt.
  • OLG Rostock, 04.07.2001 - 10 UF 81/01

    Zur Anwendung der Härteklausel des Art. 3 Abs. HKiEntÜ

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Die Frage nach der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts stellt sich sowohl im Rahmen der Artt. 12 Abs. 1; 3 S. 1 Buchst. b) HKÜ als auch im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ, weshalb Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ ohnehin als bloße Beweislastregel ausgelegt wird: Kann weder der verletzte Elternteil im Rahmen des Art. 3 HKÜ beweisen, dass er sein Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat, noch der entführende Elternteil im Rahmen des Art. 13 HKÜ beweisen, dass das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt worden ist, dann geht dieses non liquet zu Lasten des entführenden Elternteils ( Oberlandesgericht Rostock , FamRZ 2002, 46, juris-Rz. 22; Staudinger / Pirrung , BGB 2009 , Art. 13 HKÜ, Rz. D69).
  • OLG Bamberg, 09.02.1993 - 2 UF 10/93

    Streit zwischen der us-amerikanischen Mutter und dem deutschen Vater um die

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ kann die Rückgabe nur verweigert werden, wenn die Unversehrtheit des zurückzugebenden Kindes in gegenwärtiger, nicht nur zukünftiger oder vorstellbarer Gefahr ist, wobei denknotwendig nicht jede Gefährdung oder gar nur Günstigerstellung des Kindeswohls im Sinne der §§ 1666; 1671 BGB ausreichen kann (vgl. Oberlandesgericht Bamberg , FamRZ 1994, 182, juris-Rz. 20), eben weil die Gerichte des Verbringungsstaats gemäß Art. 19 HKÜ nicht zu Sachentscheidungen berufen sind.
  • OLG München, 19.08.1997 - 2 UF 1122/97

    Rückführung eines Kindes unter Begleitung der Mutter; Verbindung der Rückgabe

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Auch ein notwendiger Wechsel der Bezugsperson mit seinen unvermeidlichen seelischen Belastungen für das Kind (Staudinger / Pirrung , BGB 2009 , Art. 13 HKÜ, Rz. D71, m.w.N.; zurückhaltender Amtsgericht Weilburg , NJW-RR 1995, 8, 9; vgl. auch Oberlandesgericht München , FamRZ 1998, 386, juris-Rz. 3 f.) und ein Wechsel des Kindes in ein anderes Sprach- oder Kulturgebiet ( Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2005, 1703, juris-Rz. 16 ff.) oder in eine andere gesellschaftliche Schicht stehen deshalb einer Rückgabe grundsätzlich nicht im Wege.
  • OLG Bamberg, 18.07.1994 - 7 UF 116/94

    Rückgabe eines im Ausland geborenen Kindes an die Kindsmutter; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16
    Das Haager Übereinkommen unterscheidet u.a. in Artt. 10 und 11 sprachlich deutlich zwischen der "zentralen Behörde" und "dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet" ( Oberlandesgericht Bamberg , FamRZ 1995, 305, juris-Rz. 26 ff.; zust. Oberlandesgericht Hamm , NJW-RR 1998, 149; MüKo-BGB / Siehr 6 , Art. 12 HKÜ, Rz. 2 und 4).
  • AG Weilburg, 22.06.1994 - 2 F 174/93

    Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Verlassen des Landes eines

  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

    Auch eine drohende Trennung von der Kindesmutter, weil diese am Arbeitsort in F verbleiben müsste, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil von der Kindesmutter aus elterlicher Verantwortung zu verlangen ist, dass sie mit A in die Niederlande zurückkehrt (vgl. Senat , FamRZ 2017, 1679, juris-Rz. 66 ff.).

    bb) Nachdem Herr L einem erneuten Wechsel des Kindes I in die Niederlande widersprochen hat, kann von der Kindesmutter auch ganz ausnahmsweise nicht mehr verlangt werden, dass sie aus elterlicher Verantwortung gegenüber A (vgl. Senat , FamRZ 2017, 1679, juris-Rz. 66 ff.) in die Niederlande zurückkehrt.

  • OLG Hamm, 12.09.2019 - 11 WF 196/19

    Herausgabe eines Kindes, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, unmittelbarer Zwang,

    b) Einen sodann anhängig gemachten Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder nach Frankreich gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 ( Convention sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants; "Haager Übereinkommen", "HKÜ") wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 22.12.2016 mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ zurück (32 F 242/16 Amtsgericht Hamm - 11 UF 194/16 Senat = FamRZ 2017, 1679).

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie seine Beschlüsse vom 22.12.2016 (11 UF 194/16 = FamRZ 2017, 1679), 19.7.2018 (11 UF 93/18 = FamRZ 2018, 1938) und 11.12.2018 (11 WF 269/18) Bezug.

  • AG Minden, 26.05.2017 - 30 F 5/17
    Auf Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 28.09.2016 abgeändert und den Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder zurückgewiesen.

    Die Kindesmutter hat die gemeinsamen Kinder B. und E. im April 2015 von ihrem bis dahin gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich widerrechtlich nach Deutschland vebracht, wobei sie bei ihrer Ausreise aus Frankreich einen falschen litauischen Personalausweis nutzte, wie auch bei ihrer Anmeldung am 16.07.2016 beim Einwohnermeldeamt in N. Insofern wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, verwiesen, in dem das Oberlandesgericht in seinem Beschluss unter II. 2. bb) (1) ausdrücklich ausgeführt hat, dass B. und E. widerrechtlich im Sinne des Artikel 12 Abs. 1; 3 S. 1 HKÜ nach Deutschland verbracht wurden, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, jedenfalls bis April 2015, in Frankreich hatten und dem Kindesvater spätestens seit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 18.07.2014 ein gemeinsames Sorgerecht zustand.

    Denn erst im Sommer 2016 machte der Kindesvater nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, die Kindesmutter in Minden unter ihrer jetzigen Anschrift ausfindig und kannte erst seitdem den Aufenthaltsort seiner Kinder.

  • OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    b) Einen sodann anhängig gemachten Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder nach Frankreich gemäß dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 ( Convention sur les aspects civils de l'enlèvement international d'enfants; "Haager Übereinkommen", "HKÜ") wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 22.12.2016 mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ zurück (32 F 242/16 Amtsgericht Hamm - 11 UF 194/16 Senat = FamRZ 2017, 1679).
  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 11 UF 8/21

    Rückführung eines Kindes in das Gebiet des Königreichs der Niederlande; Widerruf

    Auch eine drohende Trennung von der Kindesmutter, weil diese am Arbeitsort in F verbleiben müsste, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil von der Kindesmutter aus elterlicher Verantwortung zu verlangen ist, dass sie mit A in die Niederlande zurückkehrt (vgl. Senat , FamRZ 2017, 1679, juris-Rz. 66 ff.).
  • OLG Köln, 03.12.2018 - 21 UF 132/18

    Rückführung eines Kindes nach Ungarn; Begriff der schwerwiegenden Gefahr eines

    Im Übrigen gehen tatsächliche Zweifel an der Ausübung der Fürsorge und Betreuung zu Lasten des entführenden Elternteils (OLG Rostock FamRZ 2002, 46; Staudinger / Pirrung, BGB 2009, Art. 13 HKÜ, Rz. D69; OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2016 - 11 UF 194/16).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2022 - 17 UF 5/22

    Internationale Kindesentführung: Rückführunghindernis für minderjährige Kinder

    Für die Wahrung der Jahresfrist ist der Eingang des Rückführungsantrags "bei dem zuständigen Gericht", also bei der Stelle, die über den Antrag entscheidet, und damit nicht bei der Zentralen Behörde im Zufluchtsstaat oder gar im Herkunftsstaat maßgeblich (OLG Hamm, FamRZ 2017, 1679; OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 51; Hausmann, IntEuFamR, 2. A., U Rn. 176 m.w.N.).
  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 03.02.2020 - 13 F 8440/19

    Kinder-Rückführungsanspruch bei möglicher eigener widerrechtlicher Zurückhaltung

    Die Rückgabe kann nur im Fall einer ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls verweigert werden [OLG Nürnberg FamRZ 2004, 726; OLG Hamm FamRZ 2013, 1238], wenn die Unversehrtheit des zurückzugebenden Kindes in gegenwärtiger, nicht nur zukünftiger oder vorstellbarer Gefahr ist, wobei denknotwendig nicht jede Gefährdung oder gar nur Günstigerstellung des Kindeswohls ausreichen kann [OLG Bamberg FamRZ 1994, 182; OLG Hamm FamRZ 2017, 1679].
  • AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
    Das Amtsgericht Hamm entsprach dem Antrag durch Beschluss vom 28.09.2016 (32 F 243/16), während der erkennende Senat ihn durch Beschluss vom 22.12.2016 mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ zurückwies (11 UF 194/16).
  • AG Minden, 14.06.2018 - 30 F 85/18
    Auf Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen: 11 UF 194/16 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Hamm vom 28.09.2016 abgeändert und den Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder zurückgewiesen.
  • AG Berlin-Pankow, 31.01.2020 - 13 F 8440/19
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